BAUELEMENTE-PULS

Allgemeine Geschäftsbdingungen

AGB

Giuseppe Puls

Bauelemente Puls

Kirchmaierstraße 15

83556 Griesstätt

Gültig ab 01.11.2022 

 

1. Geltungsbereich
  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit und ohne Montageleistung von Bauelemente Puls, im Folgenden „wir“ genannt.
  2.  
2. Allgemeines

Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unseres Auftragsangebotes. Nebenabreden, die im Auftragsangebot nicht enthalten sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind.
Soweit keine ausdrückliche Regel getroffen ist, gelten die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) in der am Tag des Angebotes gültigen Fassung und das BGB.
Soweit der Besteller Gebäudeeigentümer ist, versichert er, dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Besteller, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass Sie mit Wissen und Willen des Eigentümers den Vertrag schließen und sich der Eigenhaftung als Vertreter bewusst sind.

 

3. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend.Die Annahme des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung.

Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

 

4. Änderungen
    • Korrekturen oder Änderungen müssen schriftlich und innerhalb 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung erfolgen. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen mit Auswirkung auf Konstruktion und Ausführung können wir nur gegen Berechnung vornehmen.
    •  
5. Lieferzeit
    • Lieferzeitangaben in Kostenvoranschlägen und Angeboten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass alle technischen Fragen geklärt sind und unsere Lieferwerke und Vorlieferanten, die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können, wie wir uns Liefermöglichkeit auch in jedem anderen Falle vorbehalten.
    •  
    • Der genannte Liefertermin ist nur annähernd. Wir sind bestrebt den Termin einzuhalten. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Benachrichtigung, wenn sich die Lieferung verzögert. Der Besteller ist berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen, wenn wir mit unserer Leistung in Verzug sind. Danach kann der Besteller vom Vertrage insoweit zurücktreten, wie wir nicht geliefert und montiert haben. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist beschränkt auf den nachweislich am Bauwerk selbst entstandenen Schaden. Ein Ersatz entgangenen Gewinns scheidet in jedem Falle aus. Bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung jeder Art, Materialmangel, steigenden Rohstoffpreisen sowie gleichzusetzende, von uns nicht zu vertretende Umstände, befreien uns von der Einhaltung der Liefertermine. Wir haben dann auch das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir sind berechtigt, Teilleistungen, die in sich geschlossene Einzelgewerke darstellen, zu erbringen. Teilleistungen können auch separat berechnet werden. Eine Aufschiebung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    •  
6. Montage
    • Der Besteller ist verpflichtet, uns bzw. den von uns beauftragten Fachleuten das Betreten des Grundstückes zu gestatten, um alle für die Montage erforderlichen Arbeiten vornehmen zu können.
    •  
    • Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, die durch das Verschulden des Bestellers zusätzlich entstanden sind, werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
    •  
    • Die Montage kann nur auf fertigem Fußboden (oder Rohbeton) erfolgen.
    •  
    • Wenn Montage angeboten bauseitige Leistungen sind, sind diese bis vor der Montage fertigzustellen. Falls durch Nichteinhaltung einer der beiden vorher genannten Punkte die Montage nicht möglich ist, wird eine zusätzliche Anfahrt in Rechnung gestellt. Ab einer Arbeitshöhe von 3,5 m ist eine Hebebühne bauseits erforderlich.
    •  
7. Zahlungen
    • Unser Zahlungsanspruch wird mit der Abnahme der Leistung im Sinne der VOB, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Schlussrechnung fällig. Skonti können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gezogen werden.
  • Sämtliche Zahlungen sind bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Als Tag des Zahlungseingangs gilt die Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel, soweit sie diskontfähig sind, nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung an. Eine Stundung der Forderung ist damit nicht verbunden. Diskontspesen trägt der Besteller.
  •  
  • Wird das vereinbarte Nettozahlungsziel überschritten, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mindestens aber 12 % zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens ist zulässig.
  •  
8. Eigentumsvorbehalt
    • Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
    • Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Wegnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar.
    •  
9. Schadensersatz
    • Tritt der Besteller aus einem von uns nicht zu vertretenden Anlass vom Vertrag zurück, oder kann die Anlage infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt, wenn das Aufmaß noch nicht genommen wurde 15%, danach, wenn die Fertigung noch nicht erfolgt ist 25%.
    •  
    • Ist die Anlage fertiggestellt, ist der volle Werklohn zu bezahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall ein niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
    •  
10. Abnahme/Gewährleistung
    • Jede Vertragspartei kann die förmliche Abnahme der Leistung verlangen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Fertigstellungsermittlung oder der Rechnung als abgenommen. Hat der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung als erfolgt.
    • Die Gewährleistung für die von uns zu leistenden Arbeiten bestimmt sich nach den Vorschriften der VOB. Ausgenommen sind Verschleißartikel. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr.
    •  
    • Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Ausführung sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nur wenn wir zur Nachbesserung und oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen. Offene Mängel und solche, die der Besteller erkennen musste, können nur innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Vollendung unserer Arbeiten schriftlich beanstandet werden. Die Übersendung der Rechnung steht der Fertigstellungsmitteilung gleich. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel. Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, behalten wir uns ausdrücklich vor.
    •  
    • Wir weisen darauf hin, dass bei Lackierungen bzw. Pulverbeschichtungen der Oberflächen durch die verschiedenen Beschichtungs-Verfahren Farbunterschiede bzw. unterschiedliche Glanzgrade (speziell wenn verschiedene Tortypen nebeneinander eingebaut werden) vorkommen können. Diesbezügliche Reklamationen können wir nicht anerkennen.
    •  
    • Bitte beachten Sie, dass kraftbetätigte Tore EN 13241 und ASR 1.7 mind. 1x jährlich einer Prüfung und Wartung unterzogen werden müssen.
    •  
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort der Montage. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten ist 83556 Griesstätt. Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks, sowie für Streitigkeiten nach dem Rücktritt vom Vertrag.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollte aus irgendeinem Grund eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutz